Ausfuhr nach EFTA Staat, Rechnung nach EU Staat?
Dienstag, 6. April 2010, 01:55
Abgelegt unter: Allgemein

Nun folgendes „Problem“ liegt grade vor. Für mich eigentlich kein wirkliches, aber für andere 😀
die Schweiz (EFTA) hat bestellt, die Ware geht in die Schweiz. Rechnungsempfänger ist eine Zentrale in Holland (EU). Auf der Auftragsbestätigung und allen anderen Dokumenten muss doch erwähnt werden, dass die Rechnungsadresse Holland ist! Schon alleine um den Schweizerkunden bei einer Steuerprüfung zu schützen, bzw. um darauf hinzuweisen, dass Holland diese Rechnung bezahlt hat!
Kollege meint, dass die Rechnungsadresse ebenfalls der Schweizerkunde ist, da der Zoll sonst trouble machen würde.
Wer hat nun Recht?
Muss auf den Dokumenten Holland als Rechnungsempfänger eingetragen werden?
Muss auf den Dokumenten Schweiz als Rechnungsempfänger eingetragen werden?
Wie sieht das Zolltechnisch aus?
Es handelt sich dabei um eine Reparatur also sind keine Zollpapiere erforderlich!


1 Kommentar bisher • RSS-Feed für KommentareTrackBack URI

Hinterlase deinen Kommentar!

  • Markus GPunkt sagt:

    geltendes recht betrifft ausschließlich den zahlungsempfänger.
    wenn sich dieser in der eu befindet, hat der zoll keinerlei anspruch zu erheben. dies betrifft sowohl waren, qals auch dienstleistungen.
    allein die lieferanschrift ist der kunde in der schweiz !!
    alles andere unterliegt eu-recht.
    😀
    nachtrag…
    da der hauptgeschäftssitz in nl befindlich ist, sollte auch dieser als rechnungsanschrift bezeichnet sein.
    geschäftsniederlassungen handeln grundsätzlich ´im auftrag´ ihrer mutter, also der hauptniederlassung.
    in der regel werden auch aufträge durch diese erteilt, was die frage unnötig machen würde. erst ab einer bestimmten größenordnung (konzerne, industrie…) verfährt man infolge der aufwandskontrolle so, daß niederlassung autonom aufträge erteilen und bestellungen durchführen können.
    nichts davon ändert etwas an der tatsache… geltendes recht am ort des zahlenden kunden (hier nl).
    im zweifel ist die firmierung auf „geschäftssitz“, sowie „gerichtsstand“ zu prüfen.
    😀
    hoffe, nun sind alle klarheiten beseitigt…
    😉



Einen Kommentar hinterlassen