Freundin hat Bilder verschickt, die jetzt verbreit werden – was jetzt?
Freitag, 5. Februar 2010, 00:43
Abgelegt unter: Fotos

Ich nenne sie jetzt einfach mal Bea. Bea hat bilder von sich mit nacktem rücken gemacht (man sah also rücken + beine, gesicht, rest verdeckt) und die einem jungen geschickt, der etwa eine stunde von ihr entfernt wohnt. jetzt haben sie sich gestritten und er hat diese bilder weiterverschickt und droht sie auch ihrer mutter zu schicken (er kennt die handy nummer ihrer mutter)
was soll bea jetzt machen? und wie ist das ganze rein rechtlich gesehen? macht sie sich auch iwie strafbar? kann man ihn anzeigen?


5 Kommentare bisher • RSS-Feed für KommentareTrackBack URI

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  • Nostrada sagt:

    Die wichtigste Regel ist, mit Erpressern macht man keine Geschäfte.
    Wenn Bea die Bilder gemacht hat, dann hat auch sie das Urheberrecht. Kann bestimmen wer diese Bilder vervielfältigen/verbreiten darf und wer nicht.
    Dazu kommt noch das Kunsturhebergesetz (KunstUrhG)
    § 22
    Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
    Falls Bea über 18 Jahre ist, würde ich ihr raten einen Anwalt aufzusuchen der eine Unterlassungserklärung an den Übeltäter schickt.
    Auch mit der Mutter würde ich an Beas Stelle mal sprechen und das Bild zeigen. Glaube nicht das die Mutter da gleich in Ohnmacht fällt wenn sie den Rücken ihrer Tochter sieht.
    Dann kann der Übeltäter das Bild der Mutter schicken, es läuft dann ins Leere.
    Nachtrag:
    Mit 15 kann sie dem nicht alleine entgegentreten, auch wenn es schwer fällt, den Eltern reinen Wein einschenken. Dem Erpresser muss die Möglichkeit genommen werden Druck auszuüben.
    Auch ein Bild von dem Mädel oben ohne ist imho kein Beinbruch, in jedem Schwimmbad sieht man mehr als auf einem kleinen Bild. Also nicht wegen falscher Scham zurückstecken.

  • John D sagt:

    Sie selbst hat sich natürlich nicht strafbar gemacht.
    Aber der Junge kann gewaltig Ärger (und Kosten) bekommen: Sie hat ein unabdingbares Urheberrecht und auf Unterlassung der Weitergabe – der Junge ist schadensersatzpflichtig und sie kann sogar Schmerzensgeld verlangen.
    Strafrechtliche Anzeige ist läppisch, da bekommt er wohl nur eine Verwarnung – aber zivilrechtlich kann sie ihn bluten lassen, bis er schwarz wird – und er muss auch noch alle Kosten für ihren Anwalt tragen.

  • tirreg sagt:

    ja wegen Erpressung und Diebstahl am Recht an das eigene Bild!
    es gibt sogar Diebstahl des Wortes,das wäre dann der Fall,wenn man jemanden heimlich aufnehmen tut und das gegen ihn einsetzt oder veröffentlicht.Da gibt es klare Gesetze.
    Ich würde mich da im Internet noch etwas schlauer mache und den Jungen mit klaren Fakten,von seinem tun abbringen.

  • lol sagt:

    Wenn er die Bilder im Net veröffentlicht , kannst du einfach zur Polizei gehen , die finden IP Adresse raus , finden raus wo er wohnt und er muss ne Geldstrafe zahlen . Allerdings wird dann die Mutter von bea davon höchstwarscheinlich was mit bekommen , außer Bea schickt ihre Mutter auf einen schönen Hawai urlaub 😉

  • Kapaun sagt:

    Natürlich kann man ihn anzeigen. Verdient hätte er es noch dazu.



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