Kann ich ein aus dem Internet gefundenes Bild eines Prominenten als Avatar nutzen?
Dienstag, 2. Februar 2010, 17:06
Abgelegt unter: Fotos

Ist es gesetzlich erlaubt, welche Informationen kann man dem Urhebergesetz in Deutschland und den anderen Weltländern entnehmen?
Darf ich das Bild eines Prominenten auf meiner Homepage verwenden?


5 Kommentare bisher • RSS-Feed für KommentareTrackBack URI

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  • Jürgen NRW sagt:

    Nein, ist nicht gestattet. Du darfst ein Bewerbungsfoto, das du in einem Fotostudio hast machen lassen nicht einmal im Internet für einen Avatar nutzen.
    Hinweis dazu aus einem Forum (spin.de macht seine Nutzer ebenfalls darauf aufmerksam):
    „Was im Zuge dessen auch noch erwähnenswert wäre, ist das Urheberrecht von Fotografen. Ich habe hier auch schon des öfteren klassische Bewerbungsfotos als Avatare gesehen. Auch wenn man dafür bezahlt, liegt das Urheberrecht immer noch beim Fotografen und die Bilder dürfen nicht ohne dessen Zustimmung veröffentlicht werden!“
    „Es gibt Fälle, in denen Leute, die ihre Bewerbungsfotos auf ihre private Website gestellt haben, vom Fotografen abgemahnt wurden.“
    Das Urheberrecht schützt persönliche geistige Schöpfungen (für das deutsche Recht: § 2 Abs. 2 UrhG), insbesondere Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst, zum Beispiel Kompositionen, Gemälde, Skulpturen, Texte, Theaterinszenierungen, Fotografien, Filme, Rundfunksendungen, Musik- und Tonaufnahmen sowie Computerprogramme. Ein urheberrechtlicher Schutz entsteht für ein Werk, wenn die geistige oder künstlerische Leistung eine angemessene Schöpfungshöhe aufweist, also vereinfacht ausgedrückt kreativ genug ist beziehungsweise in dem Werk die Individualität des Schöpfers zum Ausdruck kommt. Allerdings werden von Seiten der Rechtsprechung unterschiedliche Hürden für die Einschätzung als Werk aufgestellt. So kann einerseits auch die so genannte Kleine Münze schutzfähig sein (etwa ein Werbeslogan), andererseits ein architektonisches Gebäude nicht als eigenschöpferische Leistung eingestuft werden. Fehlt also die Schöpfungshöhe, so handelt es sich nicht um ein urheberrechtlich geschütztes Werk. Dann entstehen keine Ausschließlichkeitsrechte. Etwas anderes gilt nur für die so genannten verwandten Schutzrechte. Hier handelt es sich zwar nicht um künstlerische Arbeiten. Dennoch ist ein Schutz gewollt etwa für einfache Fotografien.
    Das Urheberrecht muss nicht angemeldet werden, es entsteht im Moment der Schaffung des Werkes. Dies bringt das Problem mit sich, dass die Klärung, ob es sich um ein urheberrechtsfähiges Werk handelt, im Zweifel erst im Prozess erfolgen wird.
    Dem Urheber wird das Recht der Verwertung seines Werkes zugebilligt: Dieses umfasst Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, öffentliche Wiedergabe und Bearbeitung des Werkes. Der Urheber darf die Rahmenbedingungen der Verwertung festlegen, hat somit das Recht auf die Erstveröffentlichung und auf die erste Inhaltsmitteilung. Zudem ist die Urheberrechtsbezeichnung geschützt. Der Urheber kann die Entstellung eines Werkes verbieten.
    Eine Reihe von wichtigen Merkmalen des Urheberrechts (Umfang der Verwertungsrechte, Schutzdauer, Übertragbarkeit …) sind in verschiedenen Ländern unterschiedlich geregelt.
    @ Lyssi – mein vorletzter Absatz. Auch die Bearbeitung ist geschützt. Und nicht was du glaubst ist entscheidend, sondern die strafrechtlichen Folgen. Es gibt Personen, die den ganzen Tag das Internet nach Verfehlungen absuchen und sehr gut davon leben können.
    Also Vorsicht mit solchen/deinen Äußerungen.

  • Lyssi sagt:

    Fast immer hat jemand das Recht an den Bildern, wie eine Agentur oder ein Fotograf.
    Von daher dürfte man die wenigsten Bilder von Prominenten verwenden.
    Man darf es, was ich weiß, aber wenn man es stark bearbeitet. Also so sehr, dass es als eigenes Werk gilt.
    Also zB wenn man das Foto in Photoshop abzeichnen würde.
    Allerdings ist die Wahrscheinlich, dass jemand deinen Avatar findet wohl sehr gering.
    So lange du es nicht kommerziell nützt ist das Risiko sicher sehr gering.
    EDIT:
    Da hast du wohl recht, ist nicht entscheidend ob ich denke dass es jemand finden wird oder nicht.
    Zur Veränderung:
    Ich meinte wirklich wenn es stark verändert wurde.
    Wenn man sich zB von einem Gemälde von Monet leicht inspirieren lässt, ist es ja auch nicht verboten, so lange es etwas Eigenes ist.
    Du scheinst dich da besser auszukennen, habe aber schon öfters gelesen, dass es da ein Grenzfall ist.

  • 360fahre sagt:

    Erstens gibt es das Recht auf das eigene Bild. Der Prominente könnte die Verwendung seines Abbildes damit untersagen. Freilich geht das bei Personen öffentlichen Interesses nur eingeschränkt, z. B. bei unpässlichen Szenen.
    Zweitens werden Dritte auf das Internet-Foto Rechte besitzen, z. B. der Fotograf.
    Ausweg: Foto auf Datenbanken wie beispielsweise flickr.com oder istockphoto.com suchen. Ferner gibt es so genannte Creative Commons Lizenzen. Gib mal in einer Suchmaschine oder bei Flickr „Creative Commons“ und den Namen deines Prominenten ein. Such Dir dann unter den aufgezeigten Bildern eines aus, das für private Zwecke gemäß Creative Commons kostenlos verwendet werden darf.

  • Musterma sagt:

    Verboten Ja! Aber fast niemand hält sich dran. Schau dir mal z.B ein Fußballforum an ,da haben viele Fußballer wie Ballack,C.Ronaldo & Co als Avatar. Ich halte dieses gesetzt für Avatars übertrieben.

  • Charly O'Neill sagt:

    darauf sin Urheberrechte!



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