Kann man Firmen auf Schadenersatz verklagen, wenn sie einen herbestellen, obwohl die Stelle schon vergeben ist?
Sonntag, 31. Januar 2010, 13:49
Abgelegt unter: Schweizerfirmen

Der Sohn einer Freundin bewarb sich auf eine Stelle, und als er dann das Bewerbungsgespräch hinter sich hatte, sagte man ihm, daß die Firma eigentlich gar keine Stelle freihätte, sondern nur nach potentiellen Bewerbern suchen würde, falls doch mal ein Mitarbeiter ausfallen würde. Aber bei der Ausschreibung haben sie das nicht erwähnt. Das ist doch aber die totale Verarsche, denn niemand nimmt doch Weg und Fahrtkosten auf sich, um sich auf eine Stelle zu bewerben, die vielleicht irgendwann mal frei wird, aber keiner weiß warum. Kann man solche Firmen verklagen? Oder sagen die sowas vielleicht nur deshalb zu den Bewerbern, weil sie denen nicht absagen wollen und die Stelle in Wirklichkeit gerade an jemanden anders vergeben wurde?


5 Kommentare bisher • RSS-Feed für KommentareTrackBack URI

Hinterlase deinen Kommentar!

  • KlammHei sagt:

    Das Problem ist, daß Firmen selbst dann eine Stelle ausschreiben müssen, wenn sie für die freiwerdende Stelle schon einen Mitarbeiter aus dem eigenen Unternehmen gefunden haben.
    Klar, daß sie den dann bevorzugen. Aber sie sind halt gesetzlich verpflichtet, mindestens so und so viele Bewerber einzuladen.
    Seriöse Firmen zahlen dann meist wenigstens die Fahrtkosten. Mir ist auch schon passiert, daß bei meiner Ankunft am Vorabend schon ein Hotel für mich gebucht war – auf Firmenkosten.
    Aber das hängt auch sehr von der Branche und dem Lohnniveau ab.
    Wenn klar ist, daß man die Stelle NICHT bekommt, kann man ja mal höflich nachfragen bzgl. Fahrtkostenerstattung.
    Viele Firmen haben dafür sogar extra Formulare.
    Im Zweifel immer vorher einen entprechenden Antrag beim Arbeitsamt machen, falls man arbeitslos ist. Zahlt die Firma keine Fahrtkosten, bekommt man ddiese dann wenigstens vom Arbeitsamt.
    Nur nachträglich geht das nicht.
    Eine Firma wegen Fahrtkostenerstattung zu verklagen macht keinen Sinn.
    Zwar sind diese gesetzlich verpflichtet, Fahrtkosten zu erstatten, aber wenn die dazu verklagt werden, dann stehst Du sofort auf einer „schwarzen Liste“.
    Zumindest in der Branche brauchst Du Dich dann nicht mehr zu bewerben….

  • Herzbebe sagt:

    Ich denke nicht, dass man das machen kann. Aber was der Sohn auf jeden Fall machen kann, ist, das Geld für die Fahrtkosten zurückverlangen. Aber natürlich ist auch die verschwendete Zeit ärgerlich – ich habe auch schon Fahrten für Bewerbungsgespräche auf mich genommen, die mich einen ganzen Tag gekostet haben, die völlig unnötig waren. Man muss wohl immer genau abklären, ob die Stelle wirklich den Vorstellungen entspricht bzw. ob alle Punkte eintreffen, die man sich für die Stelle wünscht, bevor man sich vorstellt. Aber korrekt war das nicht von der Firma. Die potentiellen Bewerber hätten sie auch auf dem Wege einer normalen Bewerbung ausfiltern können, auch ohne persönliche Vorstellung.

  • lajoliem sagt:

    Einen solchen Anspruch gibt es, das wissen leider die meisten Bewerber nicht. Ich würde nicht gleich mit Klagen um mich werfen, sondern erst einmal einen Brief verfassen, Kopien von Belegen mitsenden und unter Angabe der Kontodaten um Erstattung bitten. Der potentielle Arbeitgeber ist nämlich verpflichtet, Ersatz der Vorstellungskosten zu zahlen, und zwar unter folgenden Bedingungen:
    – er hat den Bewerber zur Vorstellung aufgefordert; ist er nicht dazu bereit, die Vorstellungskosten zu erstatten, muss er das bei seiner Aufforderung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht haben. Der Aufwendungsersatzanspruch ist zum Beispiel ausgeschlossen, wenn der Bewerber die Vorstellung erbeten hat und der Arbeitgeber dem Wunsch nur nachkommt. Das ist aber in der Regel nicht der Fall; kommt aber auf die genauen Umstände an.
    – Umfang des Ersatzanspruchs: Fahrt-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten, sofern der Bewerber nicht am Sitz des Unternehmens wohnt. Bei den Fahrtkosten ist es recht einfach, wenn öffentlich Verkehrsmittel benutzt wurden; wenn man mit dem eigenen PKW angereist ist, ist es ein wenig schwieriger – es wird aber trotzdem wenigstens der entsprechende Preis der günstigsten Fahrtkarte mit öffentlichen Verkehrsmitteln ersetzt (wohl aber nicht der Mehrbetrag, den die Autofahrt gekostet hat).

  • blauclev sagt:

    Im Ernstfall wird dann Aussage gegen Aussage stehen.
    Meiner Meinung nach hat man kaum Aussichten auf Erfolg bei einer Klage.

  • hum095 sagt:

    Denke mal, da kann man nichts machen und deine letztgenannte Vermutung trifft mit Sicherheit zu!



Einen Kommentar hinterlassen