Mietkürzung wie viel und ab wann ?
Freitag, 23. April 2010, 08:06
Abgelegt unter: Haustiere

Also um es zu Schildern ,Wohne seid 2008 in einem Miethaus mit zwei verschiedenen Heizsystemen zu einem Oil und Stromheizung.
Nun sind wir hier mit drei kleinen Kindern im alter von 2 4 6 Jahren und auch Haustieren.
Zahle 620 euro Miete monatlich ohne Strom.
Die Stromheizung lief von Anfang an mit und ging nicht, nun vor zwei Monaten Schaltete mein Vermiete sie endlich aus mit dem Resultat das ich 900 Strom nach Zahlung hatte.
Er meinte 2008 wir brauchen kein Oil mehr kaufen er baut vor der Heizperiode die Heizung um. Dies tat er nicht sondern wir mussten uns Kurzfristig oil kaufen und weil das Gerät nicht wirklich funktionierte musste einer von uns jede halbe Stunde in den Keller und das Gerät wieder an schmeißen.
Nach mehr öfteren Anrufen beim Vermieter hieß es er kommt vorbei und macht sie ganz.
Aber nach dem er weg war ging sie wieder nur in dem wir sie ständig eingeschaltet haben.
Nun endlich nach langer Zeit wurde das Gasrohr von den Werken geschossen.
Mein weiteres Problem ist nun er kommt nicht und baut die Heizung endlich auf Gas um.Weil er mal wieder keine Zeit hat.
Es ist sehr kalt hier, kann meine Kinder noch nicht mal Baden schicken.
Hier haben wir in den meisten Zimmer zwischen 12 und 15 C° nur !
Mein Sohn hat Asthma und Inhaliert schon und wurde vor kurzen OP also nicht grade gut für Ihn noch weiter Krank zu sein.
So meine frage ,wie hoch und ab wann darf man die Miete kürzen ?
Muss ich obwohl wir ihn ständig Anrufen und das seid über einem Jahr immer noch warten oder ihn noch mal Anschreiben das wen es mit zu….Datum nicht passiert das wir Miete streichen bis er fertig ist ?
Hoffe auf Schnelle Antworten


5 Kommentare bisher • RSS-Feed für KommentareTrackBack URI

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  • Sprendli sagt:

    Schriftlich auf den Mangel hinweisen mit Fristsetzung von 3 Tagen. Auf Mietminderung danach aufmerksam machen. Die Kürzung kann im Winter bis 100% gehen. Schalte wegen der Mieminderung einen Anwalt ein, da es viele Stolperfallen gibt, die zu beachten sind, sonst kann der Schuss nach hinten losgehen. Der Vermieter hat für die im Vertrag vorgesehen Temperatur in der Wohnung zu sorgen, wie ist seine Sache.

  • ascalon2 sagt:

    Ganz ehrlich,aus deinem Schreiben werd ich nicht ganz schlau.
    Erstmal sortieren :
    Du wohnst also in einem Mietshaus,allerdings ist mir bis heute kein Mietshaus mit 2 ? 3? (Öl,Stom,Gas?) voneinander vollkommen unabhängigen Heizkreisläufen bekannt.
    „Nun endlich nach langer Zeit wurde das Gasrohr von den Werken geschossen.
    Mein weiteres Problem ist nun er kommt nicht und baut die Heizung endlich auf Gas um.Weil er mal wieder keine Zeit hat.“
    Versteh ich absolut nicht.Eine Ölheizung kann mn nicht auf Gas umstellen.Dazu müßte eine vollkommen neue Heizanlage installiert werden.
    Oder meinst du mit „Stromheizung“ vielleicht eine zusätzliche Nachtspeicherheizung? Dann dürfte deine Heizanlage schon mindestens 20 Jahre alt sein.

  • John D sagt:

    Anruf ist in solchen Fällen immer völlig sinnlos. Das muss schriftlich per Einschreiben gehen, formgerecht mit angemessener Fristrsetzung und Androhung der Mietrminderung. Erst dann hast du gute Karten. Es dauert natürlich länger, wenn du erst jetzt damit anfängst

  • DR Eisendraht sagt:

    Die Heizsysteme waren bei Einzug bekannt. Auch die Regeleinrichtungen sollten bekannt gewesen sein. Hier liegt also kein Mangel vor, denn wer von dem Heizangebot keinen Gebrauch gemacht hat, der braucht j auch nicht nachzuzahlen. Wo also ist der „Mangel“?

  • Roswita sagt:

    Hallo Zicke 30,
    wenn Du Schwierigkeiten, bezüglich Deiner Wohnung, hast wende Dich an den Mieterbund. Dort arbeiten Rechtsanwälte, nur die können die Miete mindern. Der Jahresbeitrag kostet etwa 65,– bis 70,– €.
    Aber Du bist dann auf der sicheren Seite, wenn der Vermieter, aufgrund der Mietminderung, vor Gericht geht.
    Urteile bezüglich Mietminderung: (alphabetisch sortiert)
    * Abwasserstau – übel riechendes Wasser tritt aus dem Abfluss aus: 38 % -AG Groß-Gerau (AZ: 21 C 1336/78).
    * Ameisen – 24 Ameisen in sechs Monaten sind kein Minderungsgrund – Köln (AZ: 213 C 548/97 – 02/99).
    * Asbesthaltige Elektro-Nachtspeicheröfen / Gesundheitsgefahr: 50 % – LG Dortmund (AZ: 11 S 197/93).
    B
    * Badewanne unzumutbar aufgeraut: 3 % – LG Stuttgart (AZ: 13 S 347/86).
    * Badewannenabfluß verstopft: 7,5 % – LG Potsdam (AZ: 2 C 484/89) selbiger defekt: 3 % – AG Schöneberg (AZ: 5 C 72/90).
    * Badewanne unbenutzbar: 20 % – AG Goslar (AZ: 8 C 716/72).
    * Balkon, nicht nutzbar wegen streunender Katzen, die durch Füttern angelockt werden: 15 % – AG Bonn (AZ: 5 C 175/85).
    * Bäume, die im Laufe der Zeit größer werden, so dass die Terasse im Schatten liegt, stellen kein Minderungsgrund dar. LG Hamburg (AZ: 307 S 130/98).
    * Bauarbeiten (umfangreiche) im Haus: bis zu 60% – AG Hamburg (Az: 44 C 1605/86)
    * Bauarbeiten (erhebliche) im und am Haus über sechs Monate hinweg: 22% – LG Hannover (Az: 1 S 46/86)
    * Bauarbeiten (Dachgeschoßausbau) im Haus: 80% – LG Hamburg (Az: 307 S 135/95)
    * Baulärm – nach dem Öffnen des Fensters ist eine normale Unterhaltung nicht mehr möglich: 25 % – LG Darmstadt (AZ: 39 C 1706/81). Kannte der Mieter die Gefahr einer Lärmbelästigung jedoch schon beim Abschluß des Mietvertrages (etwa Großbaustelle), so darf er die Miete später nicht mindern. – LG Lübeck (AZ: 6 S 381/94).
    * Baulärm , Staub, Abgase usw. in der nächsten Nachbarschaft (15 m Entfernung): 20% – LG Göttingen (Az.: 5 S 60/85)
    * Briefkasten defekt: 2% – AG Potsdam (Az: 26 C 406/94).
    * Briefkasten defekt: 1% – OLG Dresden (AZ: I U 696/96).
    * Briefkasten fehlt – keine Postzustellung: 3 % – AG Hamburg (AZ: 40 C 305/73).
    C
    * Container – es werden regelmäßig Glasflaschen nach 22 Uhr sowie an den Wochenenden und an Feiertagen entsorgt: 10 % – LG Berlin (AZ: 64 S 322/94). Der Einwurf von Glas oder Papier in die entsprechenden Container ist nicht ortsüblich. – AG Rudolfstadt (AZ: 1 C 914/98).
    * Diskothekenlärm: 30 % – AG Köln (AZ: 155 C 5035/77).
    D
    * Dusche funktioniert nicht: 16 – 17 % – AG Köln (AZ: 221 C 85/86).
    * Dusche – kann diese vorübergehend nicht genutzt werden und ist diese die einzige Duschmöglichkeit in der Wohnung kann die Miete bis zu einem Drittel gemindert werden – AG Köln (AZ: 206 C 85/95).
    E
    * Elektrik: Ausfall. Kochen ist nicht mehr möglich, es gibt kein Licht etc.: 100% – AG Neukölln (AZ: 9 C 613/87).
    F
    * Fahstuhl – ein defekter Fahrstuhl berechtigt einen Mieter im vierten Stock zur Minderung: 10 % – LG Postdam (AZ: 2 C 484/89). 5 Stock: 7,5 % AG Bremen in WuM 87, S. 383.
    * Fenster (hier Doppelfenster) undicht und Feuchtigkeitsbeschlag: 6 % AG Köln (AZ: 152 C 1013/78).
    * Fenster blind und feuchtigkeitsbeschlagen: 5 % – AG Kassel (AZ: 802 C 2502/92).
    * Fenster – Oberlichter lassen sich nicht öffnen: 10 % – AG Hagen (AZ: 6 C 461/812).
    * Fenster trübe: 0,5 % – 1 %: AG Miesbach (AZ: 3 C 585/84).
    * Fenster unverschließbar: 10 % – AG Ravensburg (AZ: 5 C 676/74).
    * Fenster undicht: 10 % – LG Berlin (AZ: 61 S 437/81).
    * Fenster alle undicht, Küchen- und Badwand wiesen auf Grund eindringender Feuchtigkeit Pilzbefall auf: 20 % – LG Hannover (AZ: 11 S 188/78).
    * Fenster undicht und dadurch ständige Feuchtigkeit in Wohnung: 50 Prozent – AG Leverkusen (AZ: 28 C 215/80).
    * Fenster und Türen in der Wohnung undicht: 7,5 % – LG Potsdam (AZ: 2 C 484/89).
    * Fenster und Haustür undicht: 10 % – AG München (AZ: 25 C 9566/84).
    * Fernsehempfang schlecht: 10 % – AG Schöneberg in GE 88, S. 361.
    * Feuchtigkeit im Bad: 10% – LG München I (AZ: 14 S 13987/83)
    * Feuchtigkeit im Keller: 5% – AG Düren (AZ: 8 C 465/81); 10 % – AG Bad Bramstedt (AZ: 5 C 44/89).
    * Feuchtigkeit im Schlafzimmer: 10% – LG Osnabrück (Az: 1 S 523/83).
    * Feuchtigkeit Zimmerdecke: 10 % – LG Hamburg (AZ: 11 S 86/71).
    * Feuchtigkeit, empfindlich, in ganzer Wohnung: 20 % – AG Köln (AZ: 152 C 195/73).
    * Feuchtigkeitsfleck an der Küchendecke: 5% – LG München I (Az: 31 S 17040/84)
    * Feuchtigkeitsfleck mit einer Größe von 0,7×0,8 m und sich ablösendem Anstrich und Wasserrändern: 10% – LG München I (Az: 14 S 13987/83)
    * Feuchtigkeitsschäden, z.B. feuchter Teppichboden, nasse Wände oder Tropfwasser von der Decke: 50 % – AG Leverkusen (AZ: 23 C 471/76).
    G
    * Garagentor – die Nachtruhe wird hierdurch gestört: 10 % – LG Berlin (AZ: 64 S 26 / 86).
    * Garten – wenn dieser mitgemietet ist



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