Monatliche Umsatzsteuererklärung?
Freitag, 9. April 2010, 21:08
Abgelegt unter: Regierung

Hallo ich hab da ne Aufgabe könnt Ihr mir da bitte helfen:
Die gesetzlichen Vorschriften zur monatlichen Umsatzsteuererklärung bergen für Unternehmen eine Liquiditätsgefahr. Deshlab hat die jetztige Regierung vorgeschlagen zur Echtzeitmethode zu wechseln. Die Umsatzsteuer soll demnach erst dann fällig werden, wenn die Zahlung getätigt wurde. Nehmen sie dazu Stellung.
Danke Gruß


6 Kommentare bisher • RSS-Feed für KommentareTrackBack URI

Hinterlase deinen Kommentar!

  • nic26122 sagt:

    Das ist doch ganz einfach. Du stellst deine Rechnungen ganz normal wie vorher auch nur wir die darin enthaltene Umsatzsteuer erst in der Periode in der du das Geld erhalten hast fällig. D. h. wenn du im Juli eine Rechnung stellst, bekommst das Geld erst im September, dann musst du die Umsatzsteuer erst bei der Septembermeldung abführen.
    Das nennt man Ist Versteuerung!
    Wobei es bei der Vorsteuer keine Ist-Versteuerung gibt. Da kann man sobald die Leistung erbracht ist und eine Rechnung gestellt wurde die Vorsteuer in abzug bringen.

  • eve sagt:

    Die Möglichkeit gibt es doch schon?! Man kann die sogenannte IST-Besteuerung beantragen. Das heißt, man muss die Umsätze erst in dem Monat anmelden, in dem man tatsächlich das Geld erhalten hat.
    Diese Möglichkiet gibt es für Freiberufler und auch für Gewerbetreibende mit einer bestimmten Umsatzhöhe.

  • stefanie sagt:

    ich find das ne gute idee
    denn wenn Du schon steuern zahlen sollst bevor überhaupt die rechnung beglichen ist macht das keinen spaß
    liquiditätsprobleme sind vorprogrammiert weil der untenehme aus eigener tasche in vorleistung gehen muß

  • Matthias sagt:

    Hi,
    es ist ganz einfach:
    IST-Besteuerung = „Abführen der Umsatzsteuer“ bei Geldeingang (Bar-Einnahme in Kasse, Valuta-Datum bei Konto-Eingang)
    SOLL-Besteuerung = „Abführen der Umsatzsteuer“ bei
    Rechnungsstellung.
    Das gilt nur für die Umsatzsteuer, da die Vorsteuer (aus der Lieferantenrechnung) automatisch der IST-Besteuerung unterliegt, da sie beim bezahlen der Rechnung fällig wird.
    Die Form der Besteuerung muß bereits auf dem Betriebsanmeldebogen (wird vom Finanzamt nach der Gewerbeanmeldung zugeschickt und heißt auf bürokratisch „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung …“) angegeben werden.
    Bei Kleinen Krautern ist die Ist-Besteuerung besser für die Liquidität.
    Ein Kleiner Krauter ;-))

  • lowtec sagt:

    Das ist doch nur recht und billig.
    Die Idee überhapt, dass man v o r einer Einnahme schon die Steuer zahlen soll, ist doch absurd. Die Finanzbehörde geht ja dabei nur von voraussichtlichen Einnahmen aus. Also gibt der Unternehmer zwangsweise dem F-Amt Kredit von seinem Geld, das er sehr gut zur eigenen Investition gebrauchen könnte.

  • Knilch sagt:

    Wenn Du Deine Buchhaltung gemäß dem Prinzip der Einnahmenüberschussrechnung erledigst, http://de.wikipedia.org/wiki/Einnahmen%C… , kannst Du genau das schon heute so handhaben.
    Der Gesetztestext §4 (3) EStG lautet: (3) 1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Abs. 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.



Einen Kommentar hinterlassen