Was sagt hitlers ERMÄCHTIGUNGSGESETZ nochmal aus?
Samstag, 10. April 2010, 07:55
Abgelegt unter: Regierung

schreibe die woche noch nen geschichtstest. doch ich hab irgendwie vergessen, was nochmal das ermächtigungsgesetz ( ARTIKEL 1 UND 2) aussagt.
war das nicht so, dass auch die reichsregierung , neben der reichsverfassung,reichsgesetze beschließen konnte … doch da war noch was mit dem reichspräsidenten, glaub ich….
biiiiitteeee helft mir


3 Kommentare bisher • RSS-Feed für KommentareTrackBack URI

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  • Miriam im Stress sagt:

    Schau mal hier, da wird es umfassend erklärt.http://de.wikipedia.org/wiki/Erm%C3%A4ch…

  • oschi sagt:

    Das war ein Gesetz, das die Regierung berechtigt, anstelle des Parlaments Gesetze zu erlassen. Das Ermächtigungsgesätz vom 23.März 1933 (Gesetz zur Behebung der Not vom Volk und Reich), das der Reichstag (gegen die Stimmen der SPD) mit verfassungsändernder Zweidrittelmehrheit annahm, bildete die rechtliche Grundlage der Diktatur des Nationalsozialismus!

  • Roswita sagt:

    Hallo,
    Die verfassungspolitische Lage am Ende der Weimarer Republik.Um ein besseres Verständnis des Zustandekommens des Ermächtigungsgesetzes zu erhalten, werden zu Beginn die Umstände beschrieben, die es erst ermöglichten, daß ein Regime überhaupt an die Macht kam, die dieses Gesetz mißbrauchte.Seitdem die letzte von einer Mehrheit im Parlament getragene Regierung gescheitert war, und Reichskanzler Müller am 27 März 1930 zurücktrat, gab es nur noch Präsidialkabinette. Diese Präsidialkabinette waren allein abhängig vom Wohlwollen des Reichspräsidenten, der aufgrund des Artikels 48 der Weimarer Reichsverfassung ohne die Zustimmung des Parlamentes Gesetze erlassen konnte, die sog. Notverordnungen. Da die darauffolgenden Regierungen nur auf das Wohlwollen des Reichspräsidenten Paul von Hindenburg angewiesen waren, konnten sich diese Regierungen nicht lange halten. So wurde der ab 1930 regierende Reichskanzler Heinrich Brüning 1932 abgesetzt , als Reichspräsident Hindenburg seine Unterschrift zu einer Notverordnung verweigerte. Brüning, der nicht vom Parlament, sondern ausschließlich vom Reichspräsidenten abhängig war, mußte zurücktreten. Ihm folgte Franz von Papen und dessen ,,Kabinett der Barone“, dem schon in der ersten Sitzung des neugewählten Reichstages das Mißtrauen mit 512 gegen 42 Stimmen ausgesprochen wurde. Daraufhin wurde auch dieser einige Zeit später von Reichspräsident Hindenburg fallen gelassen und General von Schleicher zu seinem Nachfolger ernannt. Der erst am 3. Dezember 1932 als Reichskanzler ernannte General von Schleicher wurde jedoch schon am 28. Januar 1933 wieder entlassen. Grund hierfür war, daß seine Politik der ,,Querfront“, gestützt auf Gewerkschaften und den linken Flügel der NSDAP unter Gregor Strasser, gescheitert war, und Reichspräsident Hindenburg ihm eine Notverordnung zur Auflösung des Reichstages verweigerte.Die personelle Abhängigkeit der Regierung von Hindenburg hatte nicht nur Auswirkungen auf die Politik und die betreffenden Politiker, sondern auch auf die Verfassung selbst. Dies liegt bereits im Jahr ihrer Entstehung unter Reichspräsident Friedrich Ebert begründet. So wurden in den Jahren zwischen 1919 und 1923 insgesamt 136 Notverordnungen und 6 Ermächtigungsgesetze erlassen, die jedoch keines verfassungsändernden Elemente enthielten. Sie beschränkten sich fast ausschließlich auf die Behebung wirtschaftlicher Probleme; insbesondere gilt dies für das Krisenjahr 1923. Aus einem dieser Ermächtigungsgesetze, dem zweiten Ermächtigungsgesetz vom 8 Dezember 1923, wurde die Formel der Überschrift des Ermächtigungsgesetzes von 1933 ,,Not von Volk und Reich“ übernommen. Der Effekt dieser großen Zahl an Ermächtigungsgesetzen und Notverordnungen war, daß ,,die Bevölkerung an die Ausschaltung bzw. Selbstausschaltung des Reichstages gewöhnt wurde“.In den ,,goldenen Zwanzigern“ verschwanden die Notverordnungen und Ermächtigungsgesetze als Mittel der Gesetzgebung fast vollständig bis zum Scheitern der Regierung Müller im März 1930. Ab diesem Zeitpunkt sank die Zahl der Sitzungen des Reichstages von 94 Sitzungen 1930 auf 13 Sitzungen 1932. Gleichzeitig sank die Zahl der vom Reichstag verabschiedeten Gesetze vom 98 im Jahr 1930 auf gerade einmal 5 im Jahr 1932. Dieser Entwicklung entgegengesetzt stieg wiederum die Zahl der Notverordnungen von 5 auf 66 Notverordnungen zwischen den Jahren 1930 bis 1932.
    Entwicklungen bis zur Verabschiedung des Ermächtigungsgesetzes
    Die Machtergreifung Hitlers
    Noch während der Amtszeit General von Schleichers traf sich Franz von Papen mit Hitler, um über ein neues Regierungskabinett für die Zeit nach von Schleicher, zu verhandeln. Da Hitler weiterhin auf den Posten des Reichskanzlers beharrte, er aber bei der Besetzung der Ministerposten zu Kompromissen bereit war, glaubte von Papen er hätte sich Hitler ,,engagiert“ und ihn mit sieben nicht – nationalsozialistischen Ministern genügend ,,eingerahmt“, um ihn kontrollieren zu können. Somit war die mit Feiern und Fackelzügen gefeierte Machtergreifung der Nationalsozialisten keine nationalsozialistische Regierung, sondern eine Koalitionsregierung zwischen der NSDAP und der DNVP. Aus diesem Grund glaubte ein Großteil der Bevölkerung, daß von Papen als Vizekanzler und Hugenberg als Wirtschafts- und Landwirtschaftsminister die führenden Personen der Regierung seien. Weiterhin war diese Regierung nur eine weitere Präsidialregierung, die noch von Reichspräsident Hindenburg abhängig war, da die Regierungskoalition lediglich über 40% der Stimmen des Reichstages verfügte. In Wirklichkeit war jedoch Hitler die bestimmende Gestalt in dieser Regierung. Dies zeigte sich schon am 30. Januar noch vor der Vereidigung der neuen Regierung, als Hitler die Forderung nach sofortiger Reichstagsauflösung und Neuwahlen stellte. Hugenberg aber, der sich nur unter der Bedingung, daß es keine Neuwahlen gäbe, an Koalitionsverhandlungen beteiligt hatte, wehrte sich heftig dagegen, gab aber nach Drängen Papens nach, um die neue Der Reichstagsbrand und die Reichstagsbrandnotverordnung
    Der Brand des Reichstagsgebäudes am 27. Februar 1933 wurde geschickt von der Regierung Hitlers genutzt, um einen entscheidenden Schlag gegen die KPD zu führen und um ihre eigene politische Macht auszudehnen. Durch den am Tatort festgenommenen Kommunisten Marinus van der Lubbe schien bewiesen, daß die kommunistische Bewegung hinter dem Brandanschlag stecke. Mit dem Argument, einen kommunistischen Aufstand verhindern zu wollen, veranlaßte das Reichskabinett den Reichspräsidenten am nächsten Tag die ,,Reichstagsbrandnotverordnung“ zu erlassen. Ob die kommunistische Bewegung tatsächlich den Anschlag verübte, und die Regierung die Lage nur geschickt ausnutzte, oder ob der Brand von den Nazis vorsätzlich gelegt wurde, ist bis heute umstritten.Diese ,,Reichstagsbrandnotverordnung“ sollte ,,zur Abwehr kommunistischer staatsgefährdender Gewaltakte“ dienen. Zu diesem Zweck wurde die Verhaftung der Abgeordneten und der führenden Funktionäre der KPD, das Verbot der kommunistischen sowie ein vierzehntägiges Verbot der sozialdemokratischen Presse in Preußen und die Schließung der Parteibüros der KPD angeordnet. Weiterhin wurden die laut Strafgesetz festgelegten Strafen für Hochverrat und Brandstiftung von lebenslänglichen Haftstrafen zur Todesstrafe verschärft. Des weiteren war bei dieser Notverordnung keine Appellationsmöglichkeit der Verhafteten vorgesehen, so daß die Verurteilungen sofort ausgeführt werden konnten. Ihr wichtigster Bestandteil war jedoch die Aufhebung der Grundrechte, wodurch SS und SA nun freie Hand hatten, um gegen angebliche Staatsfeinde vorzugehen. Somit wurde der rechtsradikale Terror legalisiert. Da keine weiteren Ausführungsbestimmungen durch den Innenminister folgten, waren den Möglichkeiten zu willkürlicher Auslegung und Ausweitung keine Grenzen gesetzt. Aufgrund dieser Reichstagsbrandnotverordnung wurden Tausende Kommunisten verhaftet, in erste Konzentrationslager gebracht, gefoltert und sogar schon getötet. Sie wurde außerdem genutzt, um durch Verbote Druck auf die SPD auszuüben, und die Position der NSDAP für die Wahlen am 5. März zu stärken.Durch die offenkundige Instrumentalisierung der Reichstagsbrandnotverordung für die Zwecke der Nationalsozialisten, ist schon hier und nicht erst im späteren Ermächtigungsgesetz die Basis des Rechtsstaates verlassen worden. Im übrigen ist die Reichstagsbrandnotverordnung, im Gegensatz zu allen vorherigen Notverordnungen, die nur eine Gültigkeit von einem halben Jahr hatten, bis zum Ende der nationalsozialistischen Herrschaft nie außer Kraft gesetzt worden. Sie diente somit bis zum Zusammenbruch der NS-Herrschaft zur Begründung der willkürlichen Terrormaßnahmen der NS-Regierung und kann somit als ein Teil, neben dem Ermächtigungsgesetz, des Grundgesetzes der nationalsozialistischen Diktatur bezeichnet werden.



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